DATEV eG 15.12.2016
Laut BVerwG wird die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit dem Beitritt des Landes seiner Staatsangehörigkeit zur Europäischen Union nicht unwirksam. Von ihr dürfe aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ausländerbehörde geprüft habe, ob auch die regelmäßig strengeren Voraussetzungen für eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts vorliegen (Az. BVerwG 1 C 13.16).
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