DATEV eG 09.03.2020
Das AG München wies die Klage einer Pkw-Fahrerin gegen die Grundstückseigentümerin auf Ersatz des aus einem Anstoß gegen den zwischen Hauswand und Parkbucht gesetzten Begrenzungsstein resultierenden Schadens ab. Die Beschädigung sei auf einen Fahrfehler der Klägerin zurückzuführen (Az. 155 C 5506/19).
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