DATEV eG 30.03.2016
Ein Vermieter, der seine von ihm selbst bewohnte Villa auch an Hochzeitspaare vermietet, weigert sich einen Mietvertrag mit einem homosexuellen Hochzeitspaar abzuschließen. Ist diese Weigerung nun eine Diskriminierung, die zur Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet? Das LG Köln hat dies jetzt ausdrücklich bejaht (Az. 10 S 137/14).
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