DATEV eG 02.12.2015
Laut BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist (Az. I B 93/15).
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