DATEV eG 27.01.2016
Bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10955/13.OVG).
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