DATEV eG 03.12.2018
Ein Mitglied eines Tierschutzvereins bemängelte die Zustände in einem von einem Verein geführten Tierheim. Der Verein kündigte daraufhin die Mitgliedschaft und erteilte ein Hausverbot. Das LG Köln entschied jedoch, dass dem Vereinsmitglied innerhalb der geltenden Öffnungszeiten weiter Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten zu gewähren ist. Das Hausverbot sei unwirksam, da ein hierfür erforderlicher sachlicher Grund nicht vorliege (Az. O 457/16).
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